Bürgerantrag 2026

Erläuterung zum Instrument „Bürgerantrag“ und zur Antragstellung
Der Bürgerantrag nach Art. 18b der Bayerischen Gemeindeordnung ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde offiziell in den Gemeinderat einzubringen und dort behandeln zu lassen.
Eine verkehrsrechtliche Anordnung, wie die Einrichtung einer Bedarfsampel, kann nicht unmittelbar vom Bürgerverein oder von Privatpersonen beantragt werden. Zuständig ist die Untere Verkehrsbehörde am Landratsamt. Antragsberechtigt gegenüber dieser Behörde ist jedoch die Gemeinde als Straßenbaulastträger bzw. als örtlich zuständige Kommune. Daher richtet sich der Bürgerantrag bewusst an die Gemeinde mit der Bitte, ihrerseits den erforderlichen Antrag bei der Unteren Verkehrsbehörde zu stellen. Ein direkter Antrag des Bürgervereins würde aus formalen Gründen wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründung gegen einen Zebrastreifen
Ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) stellt an stark befahrenen Staats- oder Hauptstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen erfahrungsgemäß keine ausreichende Sicherheitsmaßnahme dar. Ohne aktive Anhaltepflicht durch Lichtsignale besteht das Risiko, dass Fahrzeuge nicht rechtzeitig bremsen oder Überholvorgänge stattfinden. Gerade im Bereich von Bushaltestellen, querenden Schulkindern sowie älteren oder mobilitätseingeschränkten Personen bietet eine Bedarfsampel ein deutlich höheres Sicherheitsniveau, da sie den Verkehr eindeutig anhält und geschützte Querungszeiten schafft.
Aus diesen Gründen wird die Einrichtung einer Bedarfsampel als wirksamere und nachhaltigere Lösung angesehen und die Neuerrichtung von Zebrastreifen von der Unteren Verkehrsbehörde grundsätzlich abgelehnt.
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